Gesetze / BEG-Schlußgesetz

BEGSchlG

Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.

Art VI Art VIII