Gesetze / Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

BEGTPG

§ 10 Aufgaben des Länderausschusses

Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.

§ 9 § 11