Gesetze / Bundeseisenbahngebührenverordnung

BEGebV 2008

§ 3 Gebührenbefreiung

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.

§ 2 § 4