Gesetze / BFD-Wahlverordnung
BFD-WahlV§ 1 Wahlbereich
Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal jährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.