Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 16 Übertragung von Aufgaben
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.