Gesetze / Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

BFSGV

§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste

Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

§ 13 § 15