Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales

BFSSozV

§ 13 Ziel der praktischen Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler mit der Arbeit in den berufsbezogenen Einrichtungen in den sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern vertraut gemacht und lernen ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. In den praktischen Ausbildungsabschnitten sollen die Schülerinnen und Schüler die konkreten Arbeitsbedingungen ihrer Ausbildungsstätte umfassend kennen lernen und die für die Tätigkeiten in dieser Ausbildungsstätte grundlegenden beruflichen Fähigkeiten erwerben.

(2) In der praktischen Ausbildung erhalten die Schülerinnen und Schüler nicht nur Einblick in die Aufgaben der Einrichtungen, sondern auch Gelegenheit zur eigenen Arbeit unter fachkundiger Anleitung.

§ 12 § 14