Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales

BFSSozV

§ 2 Organisationsform und Dauer

(1) Der Bildungsgang wird in Vollzeit angeboten, dauert zwei Schuljahre und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Ausbildung ist prozesshaft in enger Verbindung der Lernorte Schule und Praxis zu gestalten.

§ 1 § 3