Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales

BFSSozV

§ 21 Ziel und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüflinge weisen in der Prüfung nach, dass sie das Ziel des Bildungsganges erreicht haben.

(2) Die Prüfung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt vor Beginn des zweiten Schuljahres einen Zeitrahmen für die Durchführung der Prüfung fest.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 20 § 22