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BFSSozV

§ 25 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei Nichtvolljährigen deren Eltern, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zulassung zur Prüfung verpflichtet zur Teilnahme.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen durch die Vornoten erzielt hat oder

eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach oder Lernfeld durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfeldern ausgleichen kann und

die berufliche Handlungskompetenz gemäß § 20 Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen nachgewiesen hat.

(3) Mit Beginn der schriftlichen Prüfungen sind die Prüflinge vom Unterricht befreit.

(4) Bei Nichtzulassung zur Prüfung kann auf schriftlichen Antrag das letzte Schuljahr des Bildungsganges wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn das Schuljahr bereits gemäß § 11 wiederholt wurde. Der Antrag ist spätestens zwei Schultage nach der Bekanntgabe der Vornoten an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu stellen. Dem Prüfling, bei Nichtvolljährigen dessen Eltern, ist die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 24 § 26