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BFSSozV§ 32 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabe erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(2) Jeder Prüfling wird einzeln geprüft. Andere Prüflinge dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(3) Die mündliche Prüfung nimmt die Lehrkraft ab, die auch die Aufgabe erarbeitet hat. Aus wichtigem Grund kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft hierfür bestimmen. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(4) Unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Prüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung des Protokolls über die Vorschläge und beschließt eine Bewertung.
(5) Der Fachausschuss legt die Note fest und teilt sie dem Prüfling unmittelbar nach der Prüfung mit.