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BFSSozV

§ 35 Wiederholung

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung in einem Fach oder Lernfeld mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die mündliche Prüfung in diesem Fach oder Lernfeld innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die schlechtere Leistungen als gemäß Absatz 1 erbracht haben oder die Fächer und Lernfelder gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Prüfung zuzulassen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 unterziehen oder gemäß Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 wird von dem Prüfungsausschuss festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.

(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung gemäß Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über den Antrag der Prüflinge entscheidet das zuständige staatliche Schulamt.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 34 § 36