Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 10 Vergabe nicht in Anspruch genommener Plätze
Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.