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BFSV

§ 12 Leistungsbewertung

(1) Leistungsnachweise können insbesondere durch schriftliche Arbeiten, Referate und Hausarbeiten, auch fächerübergreifend und projektspezifisch, erbracht werden. Leistungen, die sich vor allem auf die Bereiche Methoden- und Sozialkompetenz beziehen sowie die Unterrichtsmitarbeit im Sinne der Berücksichtigung der Anzahl und Qualität konstruktiver Beiträge sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.

(2) Pro Schulhalbjahr ist mindestens ein erforderlicher Leistungsnachweis in jedem Fach vorzusehen. Neben schriftlichen Klassenarbeiten können dies auch Leistungsnachweise für praktische Tätigkeiten sein, für die auch eine Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben vorgesehen werden kann.

(3) Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung beschließt die Abteilungskonferenz für die Angelegenheiten des Bildungsganges oder die Fach- oder Lernbereichskonferenz für die jeweiligen fachlichen Angelegenheiten.

(4) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen die für die Festsetzung der Noten zum jeweiligen Schulhalbjahr oder Schuljahr erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht hat, kann diese entsprechend nachholen. Bis zur Versetzungskonferenz oder Zulassungskonferenz zur Abschlußprüfung (Vorkonferenz) müssen die fehlenden Leistungsnachweise nachgeholt sein. Werden Leistungen aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, zum Beispiel bei Leistungsverweigerung oder grober Täuschung, so ist durch die betroffene Lehrkraft unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Note "ungenügend" erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn

zuvor die Leistungsfeststellung angekündigt wurde oder

so häufig unentschuldigt gefehlt wurde, daß eine Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.

(5) Die Halbjahres- oder Jahresnote in einem Fach wird von der Lehrkraft festgesetzt, die das Fach zuletzt unterrichtet hat. Grundlage dafür bilden die während dieses Zeitraumes gezeigten mündlichen, schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungen.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann der Förderausschuß gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen des besuchten Bildungsganges entsprechen.

§ 11 § 13