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BFSV

§ 14 Nachprüfung bei Nichtversetzung

(1) Wer nicht versetzt wurde, kann nach Beratung durch die Schule auf Antrag, der bis zum letzten Schultag des Schuljahres eingegangen sein muß, eine Nachprüfung ablegen. Die Zulassung erfolgt, wenn eine Verbesserung der Note in nur einem Fach von "mangelhaft" auf "ausreichend" möglich ist und dadurch die Versetzungsbedingungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 erfüllt werden. Der Prüfling wählt das Fach.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Fachausschuß, in dem sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft den Vorsitz führt. Dem Fachausschuß gehören die bisher im Fach unterrichtende Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und eine andere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung an.

(3) Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil von mindestens einer Zeitstunde Dauer und einem mündlichen Teil von 15 bis 20 Minuten Dauer, der sich grundsätzlich auf die Inhalte des schriftlichen Teils bezieht.

(4) Die bisher im Fach unterrichtende Lehrkraft stellt in der Regel die Aufgaben für die Nachprüfung, die den Themenbereichen des zweiten Schulhalbjahres zu entnehmen sind.

(5) Werden aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist ein neues Zeugnis mit dem Prüfungsdatum und der Note "ausreichend" in dem Fach der Nachprüfung auszustellen.

(6) Wer aus wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an Teilen nicht teilnehmen kann, muß dies unverzüglich der Schule nachweisen, bei Krankheit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Rechtfertigen diese Gründe die Nichtteilnahme, ist ein neuer Termin in den ersten sechs Wochen nach Beginn des folgenden Schuljahres festzusetzen.

(7) Liegen für das Versäumnis selbst zu vertretende Gründe vor, so gilt die Nachprüfung als nicht bestanden.

§ 13 § 15