Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 18 Praxisstellen

(1) Das Praktikum wird in einer Praxisstelle abgeleistet, die grundsätzlich vom Oberstufenzentrum ausgewählt und vermittelt wird. Wählen Schülerinnen oder Schüler und gegebenenfalls deren Eltern selbst eine Praxisstelle, berät das Oberstufenzentrum bei der Auswahl.

(2) Die Praxisstellen müssen geeignet sein und ihre Bereitschaft erklären, das Praktikum nach diesen Vorschriften durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung als Praxisstelle ist, daß sie Aufgaben im Bereich des Berufsfeldes wahrnimmt sowie einen geeigneten Ausbildungsplan erstellen und eine geeignete Fachkraft (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) mit der ständigen Anleitung der Schülerinnen und Schüler beauftragen kann.

§ 17 § 19