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BFSV§ 20 Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler im Praktikum
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden im Praktikum nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet. Sie sind keine Praktikantinnen oder Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
(2) Der Träger der Praxisstelle bestätigt seine Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums gegenüber der Schülerin oder dem Schüler und dem Oberstufenzentrum durch den Abschluß der Vereinbarung über das Praktikum gemäß Anlage 3.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den Bestimmungen, die für Auszubildende der Praxisstelle jeweils gelten. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften, sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Schülerinnen und Schüler haben die Praxisstelle und das Oberstufenzentrum unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Unfähigkeit zur Durchführung des Praktikums und deren voraussichtliche Dauer über die Praxisstelle dem Oberstufenzentrum einzureichen.
(5) Die Schülerinnen und Schüler haben über die ihnen in der praktischen Ausbildung bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Die Praxisstelle kann die Fortsetzung des Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der Schülerin oder dem Schüler verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck des Praktikums erheblich in Frage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Das Oberstufenzentrum ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.