Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz

BFStrMG

§ 4b Bundesamt für Güterverkehr

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.

§ 4a § 4c