Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz

BFStrMG

§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut

Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder zu errichten.

§ 5 § 7