Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut
Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder zu errichten.