Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung

BFStrSonGebV

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.

§ 2