Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung

BFStrSonGebV

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 § 5