Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
BFStrSonGebV§ 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.