Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
BFStrSonGebV§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
BFStrSonGebVStundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.