Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
BFV 1980§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
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