Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
BFV 1980§ 6 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
BFV 1980Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.