Gesetze / Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung
BFinVwErnAnO 2015I.
Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
a)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16
–
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Generalzolldirektion,
b)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
–
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern,
–
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
–
der Leiterin oder dem Leiter des Informationstechnikzentrums Bund,
c)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g
–
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
–
den Leiterinnen und Leitern der Hauptzollämter und
–
den Leiterinnen und Leitern der Zollfahndungsämter
jeweils für ihren Geschäftsbereich.