Gesetze / BGA-Nachfolgegesetz

BGA-NachfG

§ 5 Fachaufsicht

Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 4 § 6