Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1031 Erstreckung auf Zubehör Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.08.2024. Zur aktuellen Fassung → Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.