Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.08.2024. Zur aktuellen Fassung → Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.