Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1560 Antrag auf Eintragung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.