Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1563 Registereinsicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.