Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1645 Neues Erwerbsgeschäft Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.