Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1806 Anlegung von Mündelgeld Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.