Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1828 Erklärung der Genehmigung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.