Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

1.
nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2.
nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

aufbringen kann.

§ 1787 § 1788