Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung

Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.

§ 1805 § 1807