Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.