Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.