Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 2119 Anlegung von Geld Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.