Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 585a Form des Landpachtvertrags Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.