Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 23.12.2020. Zur aktuellen Fassung → Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.