Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.