Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 708 Haftung der Gesellschafter Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.