Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.