Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 846 Mitverschulden des Verletzten Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.08.2024. Zur aktuellen Fassung → Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.