Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2023. Zur aktuellen Fassung → Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.