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RechtsgebieteRechtsprechung

Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

§ 10 Unerlaubte Handlungen

Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.

BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

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Fassungen

  1. seit 10.06.2019

Stand der konsolidierten Textfassungen (Archiv seit Juni 2019), keine amtlichen Inkrafttretensdaten.

Zitieren

Quelle: gesetze-im-internet.de · abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: gesetze-im-internet.de Ein Dienst der Nulegal GmbH · Über · Developer-API · Zitier-Badge · Impressum · Datenschutz