Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG§ 8 Kreditverträge
Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGAuf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.