Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

§ 9 Bruchteilsgemeinschaften

Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.