Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG§ 1 Grundsatz
Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.