Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG§ 12 Legitimation nichtehelicher Kinder
Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.
Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGDie Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.